§ 9 Befreiungen
Die Stadt Leverkusen als örtliche Ordnungsbehörde, ebenso wie die Polizeibehörde, kann von den Geboten und Verboten der §§ 4, 5, 6 und 7 dieser Verordnung Befreiungen erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Schutzzielen dieser Verordnung zu vereinbaren ist;
b) überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern.