Informationen zum Winterdienst und zur Straßenliste

Broschüre Winterdienst

Diese Broschüre beantwortet Fragen zu

  • Was tun bei Eis und Schnee?
  • In welchen Fällen sind Sie zum Winterdienst verpflichtet?
  • Fragen zur Räum- und Streupflicht?

Informationen zum Winterdienstund zur Straßenliste

WER ist WANN zum Winterdienst verpflichtet?

Die Räum- und Streupflicht besteht für Eigentümerinnen und Eigentümer (Anlieger) der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. In vermieteten Ein- oder Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung geregelt.

Kann das Räumen oder Streuen z.B. aufgrund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist durch die Anlieger sicher zu stellen, dass andere Personen diese Aufgaben übernehmen.

Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags ab 7.00 Uhr und sonn- und feiertags ab 9.00 Uhr bis jeweils 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Auf sämtlichen Gehwegen ist der Winterdienst auf die Anlieger übertragen. Sie müssen hier eine Breite von mind. 1 m von Schnee und Eis freihalten, so dass z.B. auch für Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen eine gefahrlose Benutzung möglich ist. Ist kein separater Gehweg vorhanden, ist ein entsprechend breiter Streifen an den Rändern der Straße freizuhalten bzw. zu bestreuen.

Auch an Haltestellen muss für einen sicheren Übergang auf Geh- und ggf. vorhandenen Radwegen gesorgt werden. Auf den Straßen, bei denen die Reinigung auf die Anlieger übertragen ist, müssen Anlieger z.T. auch auf den Fahrbahnen für sichere Fußgängerübergänge sorgen. Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung.

Grundsätzlich gilt: Erst räumen – dann streuen!

Mit Schneeschieber und Besen beseitigen Sie bereits das „Gröbste“. Erst was danach an „Festgefrorenem“ auf dem Gehweg verbleibt muss mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Granulat oder Splitt abgestreut werden, die in der Regel eine ausreichende Sicherheit gewährleisten. Auftauende Stoffe, also Streusalz, dürfen nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen verwendet werden, wie z.B. bei Eisregen sowie bei Hydranten, auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Salz darf aber grundsätzlich nicht auf Baumscheiben und Grünflächen gestreut werden.

Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf dem Geh-, Radweg oder der Fahrbahn abgelagert werden. Vom Gehweg ist der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges – nicht jedoch auf einem ggf. vorhandenen Radweg - oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Hierbei sind auch Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen stets von Eis und Schnee freizuhalten, um Stauwasser zu vermeiden. Auch für Schmelzwasser ist bei Eintritt von Tauwetter ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen abgelagert werden. Bei der Verwendung von abstumpfenden Mitteln müssen die Streugutreste nach dem Abtauen unverzüglich beseitigt werden, um ein Rutschen hierauf zu vermeiden.

Streusalz-Silos

Kontakt

Abteilungsleiter
Herr Eberhard
Tel.0214-406-6910
Einsatzleitung
Herr Köhler
Tel.0214-406-6930
Herr Köller
Tel.0214-406-6931