Benutzungsgebühren
Die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) erheben für die nachfolgenden Leistungen Benutzungsgebühren:
- Entsorgung von häuslichem Abwasser (Schmutzwassergebühr)
- Entsorgung von Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr)
- Entsorgung von häuslichem Abwasser aus Entwässerungsanlagen (Fäkalschlammgebühr)
- Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebühr)
Die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Benutzungsgebühren finden sich in den einzelnen Gebührensatzungen der TBL. Die jeweiligen Gebührensatzungen können über den Menüpunkt Downloadservice abgerufen werden
Die Benutzungsgebühr soll in Summe die betriebswirtschaftlichen Kosten, die zur Erbringung der jeweiligen Leistung innerhalb eines Kalenderjahres anfallen, decken. Hierzu ist es erforderlich, dass die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen (z. B. Frischwasser für die Abwassergebühr, an den Kanal angeschlossene Fläche für Niederschlagswassergebühr, etc.) für den Kalkulationszeitraum jährlich neu prognostiziert werden müssen.
Kosten und Bemessungsgrundlagen wirken sich dabei auf die Höhe des Gebührensatzes aus.
Die Benutzungsgebühren werden der gebührenpflichtigen Person (das kann auch eine Hausverwaltung sein) jährlich per Bescheid bekannt gegeben. Die Bescheide sind keine Vorauszahlungsbescheide. Die Zahlungstermine bzw. Fälligkeiten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) ergeben sich aus den Gebührensatzungen i. V. m. mit § 28 Grundsteuergesetz und werden im Bescheid mit zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Betrag aufgeführt.
Der Jahresbescheid der TBL wird gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Stadt Leverkusen für Grundsteuer und/oder Abfallgebühren versandt. Ihr/e Ansprechpartner bzw. -partnerin, ist dieselbe Person, die auch auf für Ihre städtischen Abgaben zuständig ist.
Fragen & Antworten
Die Heranziehung von Gebühren ist ein Massengeschäft. Zu Beginn eines Jahres werden rd. 57.000 Bescheide versendet. Auch im Laufe eines Jahres werden mehrere Tausend Änderungsbescheide versendet. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bescheid auch mal versehentlich fehlerhaft ist. Sollten Sie der Meinung sein, dass der Bescheid Fehler enthält, haben Sie die Möglichkeit, dem Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu widersprechen. Der Widerspruch sollte eine Begründung enthalten.
Nach Ablauf der sogenannten Rechtsbehelfsfrist erwächst ein Bescheid in Bestandskraft. Ein Widerspruch, der erst nach Ablauf der Frist zugeht, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Ein Eigentümer hat Rechte und auch Pflichten. Neben seinem Recht dem Bescheid zu widersprechen, hat er auch die Pflicht, Änderungen, die Auswirkungen auf die Gebühren haben könnten, unmittelbar – also ohne schuldhaftes Verhalten – der TBL bzw. Ihrem Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin (s. Abgabenbescheid) der Abteilung Grundbesitzabgaben des Fachbereiches Finanzen der Stadt Leverkusen mitzuteilen.
Wird eine Änderung, die zu einer Gebührenerhöhung führt, erst nach mehreren Monaten oder auch Jahren bekannt gegeben, ist eine rückwirkende Heranziehung (Berechnung der Gebühr) von bis zu vier Jahren durchzuführen. Die Rechtsgrundlage für die rückwirkende Heranziehung finden Sie in § 169 Absatz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NW). Ein Ermessensspielraum auf eine rückwirkende Heranziehung zu verzichten, wird nicht gewährt.
Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Nur diese und die von ihnen bevollmächtigten Personen (z. B. Hausverwaltungen) sind auskunfts-, antrags- und widerspruchsberechtigt.
Beginn und Ende der Gebührenpflicht ist in der jeweiligen Satzung geregelt. In der Regel beginnt sie mit dem Folgemonat nach dem Ereignis (z. B. Fertigstellung Verlegung der Fläche, Anschluss an den Kanal, etc.)
Gebühren
Entwässerungsgebühren
Zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Stadt Leverkusen gehört die Abwasserbeseitigung. Der Abwassertransport zum Klärwerk wird durch die TBL AöR erfüllt, während die Abwasserreinigung durch den Wupperverband erfolgt. Die TBL AöR haben somit die Aufgabe, das bestehende Kanalnetz zu betreiben, zu erhalten und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik zu unterhalten und auszubauen.
Die wesentlichen Finanzierungsinstrumente sind die kostendeckend zu kalkulierenden Kanalbenutzungsgebühren. Das heißt, dass die Erträge hieraus alle Aufwendungen abdecken müssen, soweit sie nicht von anderer Seite getragen werden (z. B. durch Zuschüsse).
Die TBL AöR versuchen, die Kanalbenutzungsgebühren auf möglichst niedrigem Niveau stabil zu halten und gleichzeitig eine hochwertige, umweltgerechte Entsorgung der Abwässer sicherzustellen.
Die Entwässerungskosten und -gebühren werden getrennt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser ermittelt und erhoben.
Schmutzwassergebühren
Die Schmutzwassergebühr bemisst sich grundsätzlich nach der von dem Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar zugeführten Schmutzwassermenge des letzten Abrechnungszeitraum von 12 Monaten. Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwassermenge. Bei den Schmutzwassergebühren richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der Höhe des Frischwasserverbrauches. Grundsätzlich gilt: verbrauchtes Frischwasser = Schmutzwassermenge
Frischwasser, das nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird, kann von der heranzuziehenden Schmutzwassermenge abgesetzt werden. Diese Menge wird als Wasserschwundmenge bezeichnet. Die Berücksichtigung einer Wasserschwundmenge erfolgt nicht automatisch, sondern muss schriftlich beantragt werden. Zu beachten gilt hier, dass nur eine nachgewiesene Wasserschwundmenge berücksichtigt werden darf. Die häufigste genutzte Möglichkeit Gebühren zu reduzieren, ist die für die Gartenbewässerung verwendete Frischwassermenge.
Den Antrag auf Reduzierung der Schmutzwassergebühr bzw. Mitteilung über den Einbau eines Zwischenzählers und weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Downloadservice.
WICHTIG: Diese Ausnahmeregelung umfasst nicht die Befüllung eines Pools. Das in einen Pool eingeleitete Wasser wird durch Benutzung zu Schmutzwasser und ist in den Kanal zu entsorgen. Wird das Poolwasser nicht dem Kanal zugeführt, handelt es sich um einen Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 50.000 € geahndet werden.
Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden kann.
Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Quadratmeter (m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche. Lückenlos begrünte Dachflächen werden bei der Bemessung der Gebühr nur mit der Hälfte der bebauten oder überbauten Grundstücksfläche angesetzt. Hierbei ist die Grundstücksfläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehörenden Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüberstände).
Zu den befestigten Flächen zählen – soweit nicht in den überbauten Flächen bereits enthalten – unter anderem Höfe, Terrassen, Kellerausgangstreppen, Wege, Stell- und Parkplätze, Rampen und Zufahrten mit Oberfläche bestehend aus Beton, Asphalt, Pflaster, Platten, wasserdurchlässige Steine (sog. Ökopflaster), Rasengittersteine, Schotter, etc.
Kurz gesagt ist jede Fläche befestigt, deren natürliche Bodenoberfläche so verändert ist, dass die Veränderung zu einer Verdichtung der Fläche führt. Nicht verdichtete Flächen sind z. B. Rasenflächen und Blumenbeete.
Wer das Niederschlagswasser auf seinem eigenen Grund und Boden entsorgen möchte, sollte sich vorab über die Notwendigkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei den TBL AöR informieren. Ggfs. bedarf es auch einer Wasserrechtlichen Erlaubnis. Nähere Informationen zum Thema „Wasserrechtliche Erlaubnis“ erhalten Sie beim Umweltamt der Stadt Leverkusen (Tel.: 0214-406 3201).
Fäkalschlammentsorgungsgebühren
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die von der städtischen Entsorgungseinrichtung festgestellte Menge des abgefahrenen Anlageninhaltes (bei Kleinkläranlagen) oder die der Anlage zugeführte Schmutzwassermenge - in der Regel der Frischwasserverbrauch (bei geschlossenen Gruben und Toilettenanlagen).
Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter (m³) abgefahrene Anlageninhalt, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges. Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Anlageninhaltes zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen beauftragten Person zu bestätigen.
Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
Kontakt
Ihr Kontakt zu den Technischen Betrieben Leverkusen
Die Technischen Betriebe Leverkusen sind als kommunales Dienstleistungsunternehmen für zentrale Aufgaben der städtischen Infrastruktur im Einsatz. Unser engagiertes Team steht Ihnen bei Fragen, Hinweisen oder Anregungen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir sind gerne für Sie da!
Jetzt Kontakt aufnehmen!